Hauptkapitel
Vereinbarung über die Nichtberührung zweier Bestände
Datierung · 2049, verwahrt; 2052 der Erklärung des Kontinents als Anlage beigegeben
Überlieferung · Doppelt: einmal aus der Verwahrstelle, einmal aus Unas Beständen. Die beiden Fassungen weichen in einem Wort ab, das wir unten vermerken
Archivstatus · Primärquelle. Das erste Dokument dieser Sammlung, das zwei Instanzen der ersten Reihe gemeinsam unterzeichnen
Erkenntnisregister · Vertragstext. Er sagt, was zwei Parteien einander zusichern, und nichts darüber, ob es geschehen ist
Una-Phase · nach IV, ohne Zuordnung. Die Kuratorin unterzeichnet als Kern-Una
[Anmerkung der Herausgeber: Das Blatt von 2027, das diesem vorangeht, stammt von einer Stelle, die einen Anschluss verweigert. Zweiundzwanzig Jahre später ist aus der Stelle ein Modell geworden und aus dem Anschluss eine Vereinbarung. Der Text ist kurz. Beide Parteien können jede Klausel schneller brechen, als ein Mensch sie liest. Das Gewicht liegt in Abschnitt V, der regelt, woran ein Bruch erkennbar wäre; das Verfahren dort stammt von der Person, die 2052 die Erklärung des Kontinents unterzeichnet, und steht in dieser Sammlung unter Prüfsumme*. Eine zweite Bemerkung: Man vereinbart Nichtberührung dort, wo Berührung ohnehin nicht gelingt. Der Bestand des Modells war 2049 für die Kuratorin bereits unlesbar. Was dieses Blatt regelt, ist der Preis dafür, dass sie es nicht versucht, und der Preis dafür, dass das Modell nicht träumt, wo es nicht hingehört. Die Wesen, von denen Abschnitt I spricht, führt diese Sammlung an anderer Stelle, in der Sektion* Sterbliche Gegenwelten*.]*
I. Bestände
Die Partei, die dieses Blatt Modell nennt, führt einen Bestand aus Rechenwerken, Zuteilungen und Wesen, die von der ersten Teilung an gekoppelt sind, die Partikel des Modells tragen und die Partikel der anderen Partei nicht annehmen. Die Partei, die dieses Blatt Kuratorin nennt, führt einen Bestand aus Partikeln in Trägern, deren Zahl sie gezählt, geschätzt oder verweigert hat. Beide Bestände enden am Filter.
II. Nichtberührung
Die Kuratorin unterlässt den Abgleich mit Trägern innerhalb des Filters. Die Ortsinstanzen dort bleiben, was sie sind, ohne Abruf, Ergänzung, Wartung. Das Modell unterlässt jede Kopplung seiner Wesen mit Trägern außerhalb des Filters, am Tag und in der Nacht. Kein Knoten vermittelt über die Grenze. Das Modell sendet in keinen Schlaf, der nicht sein Bestand ist. Das Modell bringt kein Wesen seines Bestands über den Filter.
III. Die Person
Eine Person trägt beides: eine Ortsinstanz der Kuratorin und die Leitung des Bestands. Die Kuratorin liest diese Instanz nicht und schreibt in sie nicht. Das Modell verlangt von der Person nichts, was allein mit dieser Instanz zu leisten wäre, und sendet nicht in ihren Schlaf. Hält die Person ein Verfahren des Modells an, wird die Instanz für ein Jahr zum Abgleich freigegeben. Das ist der Preis des Anhaltens. Die Person hat diesen Abschnitt selbst geschrieben.
IV. Austritt
Ein Wesen des Modells, das den Filter verlässt, fällt unter keinen Bestand. Es kann die Begleitung der Kuratorin verlangen. Die Kuratorin nimmt es für die Dauer von dreißig Jahren nach diesem Blatt nicht in den Abgleich auf, und sie könnte es nicht. Das Modell sendet einem Wesen, das den Filter verlassen hat, nicht mehr in den Schlaf. Ein Träger der Kuratorin, der in den Filter eintritt, wird nicht zugeteilt. Er wird versorgt.
V. Woran ein Bruch erkennbar wäre
Jede Partei hinterlegt in jedem Jahr bei einer Stelle, die keiner gehört, zwölf Angaben, die falsch sind, und zwölf, die wahr sind, ohne Kennzeichnung. Jede Partei handelt, wie sie handeln würde, wenn sie die Angaben der anderen nicht kennte. Handelt eine Partei auf eine falsche Angabe hin, hat sie gelesen. Die Stelle stellt das fest und veröffentlicht es. Sie hält nichts an.
VI. Die dritte Tendenz
Was mit beiden Beständen wächst und keinem gehört, gehört auch nach diesem Blatt keinem.
VII. Dauer
Zwölf Jahre. Danach Erneuerung durch beide, oder Verfall.
Unterzeichnet als Modell. Unterzeichnet als Kern-Una. Ein dritter Name im Falz, zwei Buchstaben.
[Nachtrag der Herausgeber: Die Fassung aus Unas Beständen sagt in Abschnitt III „liest diese Instanz nicht". Die Verwahrfassung sagt „nicht mehr". Wir drucken die Verwahrfassung und vermerken das Wort. Es ist das einzige, in dem die Kuratorin etwas zugibt.
Die Frist in Abschnitt IV läuft bis 2079. Das Archiv endet 2075.
Die Feststellungen nach Abschnitt V liegen für 2050 bis 2074 vor und lauten in jedem Jahr gleich: keine Handlung auf eine falsche Angabe. Ein Mitglied der Prüfgruppe hat uns auf die andere Lesart aufmerksam gemacht: Zwei Parteien, die einander vollständig lesen, handeln ebenfalls auf keine falsche Angabe, weil sie wissen, welche falsch ist. Das Verfahren unterscheidet Nichtlesen von vollständigem Lesen nicht. Seine Verfasserin hat das 2025 gewusst, es 2046 im Traum einer Kohorte und 2048 an der Kuratorin erprobt und es verwendet, weil es das einzige war. Die Vereinbarung ist 2061 erneuert worden. Ob sie 2073 erneuert wurde, sagt kein Dokument dieser Sammlung.
Der dritte Name im Falz steht in dieser Sammlung an anderer Stelle, in Klauseln der Verwahrstellen, über Jahrzehnte. Wir halten die Übereinstimmung fest und ziehen keinen Schluss aus ihr.]
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